
Bei Ihrer Recherche zu Fördermitteln, insbesondere zu Programmen für den Neubau oder die Sanierung energieeffizienter Gebäude, haben Sie sicher des Öfteren gelesen, dass diese „vor Vorhabensbeginn“ beantragt werden müssen. Aber was ist mit Vorhabensbeginn eigentlich konkret gemeint? Handelt es sich dabei um den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags, den ersten Spatenstich oder den Vertragsabschluss mit dem Bauträger?
Vorhabensbeginn: was ist damit gemeint?
Als Vorhabensbeginn gilt grundsätzlich die Unterzeichnung eines Liefer- und Leistungsvertrags oder eines notariellen Kaufvertrags.
Die genaue Auslegung hängt davon ab, welches Förderprogramm Sie einsetzen. Je nachdem, ob Sie einen KfW-Kredit für den Neubau eines Effizienzhauses, zur Sanierung zum Effizienzhaus oder einen Investitionszuschuss des BAFA für energetische Einzelmaßnahmen beantragen möchten, gibt es abweichende Regelungen zum Vorhabensbeginn.
Grundsätzlich gilt: Erst stellen Sie den Förderantrag über Ihre Hausbank, dann unterzeichnen Sie Liefer- und Leistungsverträge bzw. einen notariellen Kaufvertrag.
Eine Ausnahme ist unter bestimmten Bedingungen bei den KfW-Förderkrediten "Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (297/298)" und "BEG Wohngebäude Kredit Effizienzhaus (261)" möglich: Sie führen vor der Vertragsunterzeichnung ein Finanzierungsgespräch mit Ihrer Bank und bestätigen auf einem dafür vorgesehenen Formular Ihre Absicht, einen Förderkredit in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall können Sie einen Liefer- und Leistungsvertrags abschließen, bevor Sie den Kredit bei der KfW beantragen.
Die Baumaßnahmen vor Ort dürfen allerdings keinesfalls vor dem Kreditantrag beginnen!
Was genau sind Baumaßnahmen?
Im Zusammenhang mit der wichtigen Regel, dass Sie mit den Baumaßnahmen nicht vor der Beantragung des Förderkredits beginnen dürfen, ist es wichtig zu wissen, welche Arbeiten genau als Baumaßnahmen gelten. Bestimmte vorbereitende Arbeiten sind gemäß der Definition der KfW nicht „förderschädlich“, dürfen also durchgeführt werden, ohne den Anspruch auf eine Förderung zu verlieren:
Neubau:
- Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen wie Einebnung und Planierung, Felsabbau oder Sprengungen
- Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden, Kampfmittelräumung
- Baustellenvorbereitende Maßnahmen wie Sicherung des Grundstückes, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen/Fahrzeuge anlegen, Entwässerung
- Verkehrsmäßige Erschließung wie Anlage von Straßen und Fußwege, Beleuchtung, Kanalisation, öffentliche Plätze, Grünflächen und Lärmschutz
Die Erschließung und der Erdaushub für neue Gebäude fallen nicht unter diese vorbereitenden Arbeiten und gelten bereits als Vorhabensbeginn!
Sanierung:
- die Herrichtung des Gebäudes wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung
- die Umsetzung nicht-förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
- die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen
Planungs- und Beratungsleistungen
Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Bauvorhaben gelten sowohl beim Neubau als auch bei Sanierungen nicht als Baumaßnahmen. Mit diesen Leistungen dürfen Sie auch vor der Beantragung des Förderkredits loslegen.
Für die Beantragung des Investitionszuschusses gilt die strenge Auslegung des Vorhabensbeginns: Erst muss der Zuschussantrag gestellt werden, danach beginnen Sie mit ihrem Vorhaben.
Vorarbeiten wie Machbarkeitsstudien, Grundstückssuche und -kauf, Beratungsgespräche, oder das Einholen von Genehmigungen zählen noch nicht als Vorhabensbeginn, dürfen also auch schon vor der Beantragung des Investitionszuschusses durchgeführt werden.
Auf einen Blick: Das Wichtigste zum Vorhabensbeginn
- Unterzeichnung eines Liefer- und Leistungsvertrags oder eines notariellen Kaufvertrags
- Wichtig bei der Förderung für effiziente Gebäude
- Erst Fördermittel beantragen, dann mit dem Vorhaben beginnen
- Unterschiedliche Regelungen bei Förderkrediten und Investitionszuschüssen