Förderung für Energieberatung: Änderung ab 1. Juli 2023

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Förderung für Energieberatung: Änderung zum 1. Juli 2023

Zuletzt aktualisiert am 28. Juni 2023

Dank der Förderung für Energieberatung sparen Immobilienbesitzerinnen und -besitzer viel Geld, wenn sie sich zu möglichen energetischen Sanierungsmaßnahmen an ihrem Haus beraten lassen. Eine neue Richtlinie bringt Änderungen in Bezug auf die Beantragung der Förderung. Den BAFA-Zuschuss beantragt künftig nicht mehr die Energieberaterin oder der Energieberater, sondern diejenigen, die ihn beauftragt haben.

Förderung macht Energieberatung erschwinglich

Die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) ist ein Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Ziel der Förderung: Energieberatungen sollen für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer erschwinglicher werden. Das wiederum soll dazu führen, dass mehr Menschen eine Energieberatung in Anspruch nehmen, konkrete Vorschläge für wirksame und zu ihrer Immobilie passende Sanierungsmaßnahmen erhalten und diese auch umsetzen.

Der Staat übernimmt 80 % der Kosten

Die Höhe der Förderung ist bemerkenswert: Satte 80 % des Beratungshonorars übernimmt das BAFA. Beträgt das Honorar also beispielsweise 1.000 Euro, liegt der Eigenanteil für Sie als Hausbesitzerin oder Hausbesitzer bei nur noch 200 Euro. Die maximale Höhe des Zuschusses ist allerdings gedeckelt. Bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus zahlt das BAFA maximal 1.300 Euro, bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten maximal 1.700 Euro.

Fördermittel für Sie:

Verzögerung bei Bewilligungen

BAFA Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW)

  • Sanieren
  • Zuschuss
  • bundesweit
  • bis zu 50 % der Beratungskosten

Sie möchten wissen, wie der energetische Zustand Ihres Haus ist und welche Sanierungsmaßnahmen sich lohnen? Das BAFA fördert Ernergieberatungen durch zertifizierte Energieeffizienz-Expertinnen- und Experten mit einem attraktiven Zuschuss.

Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer stellen Antrag selbst

Zum 1. Juli 2023 tritt eine neue Richtlinie für die EBW in Kraft. Die wichtigste Änderung aus Sicht der Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer betrifft die Antragstellung. In der Vergangenheit hat die Energieberaterin oder der Energieberater die Beantragung des Zuschusses übernommen und auch den Zuschuss vom BAFA erhalten. Den Hausbesitzerinnen und -besitzern wurde der um den Zuschuss reduzierte Betrag in Rechnung gestellt.


Dies ändert sich ab dem 1. Juli 2023. Wer eine Energieberatung in Anspruch nimmt, zahlt die vollen Kosten für die Energieberatung und bekommt hinterher den Zuschussbetrag vom BAFA erstattet. Unterm Strich zahlen Sie also den gleichen Betrag wie bei der alten Regelung, müssen aber in Vorleistung gehen und sich selbst darum kümmern, die Förderung zu erhalten. Wichtig: Den Förderantrag müssen Sie beim BAFA stellen, bevor Sie die Energieberatung offiziell in Auftrag geben – sonst verlieren Sie den Anspruch auf die Förderung.


Sie möchten sich nicht selbst um die Beantragung der Förderung kümmern? Sie können Ihrer Energieberaterin oder Ihrem Energieberater auch eine Vollmacht erteilen und den Förderantrag für Sie stellen lassen. Es kann allerdings sein, dass in diesem Fall ein zusätzliches Honorar für diesen Service in Rechnung gestellt wird.

Ergebnis der Energieberatung: Individueller Sanierungsfahrplan

Eine weitere Neuerung der Richtlinie vom 1. Juli 2023 ist die Anforderung, dass eine Energieberatung nur dann gefördert wird, wenn als Ergebnis ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt und erläutert wird. Die Energieberaterin oder der Energieberater fassen mit dem iSFP zusammen, welche Sanierungsmaßnahmen für Sie geeignet sind, mit welchem Einsparpotenzial Sie rechnen können und wie Sie die Einzelmaßnahmen in eine sinnvolle und realistisch umsetzbare Reihenfolge bringen.

 

Für Sie als Beratene ist die Pflicht zum individuellen Sanierungsfahrplan etwas Gutes: Sie können davon ausgehen, dass die Beratung und die Präsentation der Ergebnisse einheitlichen Qualitätsstandards folgt.

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