Was wird gefördert?
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die mindestens fünf Jahre alt sind. Dazu zählen:
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (z. B. Wände und Dachflächen dämmen, Außentüren und Fenstern erneuern)
- Anlagentechnik (z. B. energieeffiziente raumlufttechnische Anlagen)
- Heizung optimieren (z. B. hydraulischer Abgleich)
Auch die fachmännische Planung und Baugleitung ist förderfähig.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle Investoren, die förderfähige Maßnahmen an Nichtwohngebäuden durchführen, zum Beispiel:
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich Tätige
- kommunale Gebietskörperschaften
- kommunale Gemeinde- und Zweckverbände
- rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wie Kammern oder Verbände
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmern und kommunalen Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vergeben.
Gut zu wissen
- Die förderfähigen Kosten sind auf 500 Euro pro m² Nettogrundfläche begrenzt. Bei Maßnahmen zur Anlageneffizienz / Heizungsoptimierung sind die förderfähigen Kosten zusätzlich bei 500.000 Euro gedeckelt.
- Die Zuschusshöhe beträgt 15 % der förderfähigen Kosten. Wird die Heizung optimiert und die Emissionen von Biomasseheizungen verringert, liegt der Zuschuss sogar bei 50 %.`
- Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist erforderlich. Wer nur die Heizungsanlage optimiert, ist davon ausgenommen.
- Der Antrag kann per Online-Formular bei der BAFA gestellt werden.
Häufig gestellte Fragen
Den Antrag für diesen Investitionszuschuss können Sie online beim BAFA stellen.
Bevor der Antrag auf Einzelmaßnahmenförderung gestellt werden kann, muss zunächst ein Liefer- und Leistungsvertrag abgeschlossen sein. Dieser Vertrag muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthalten. Durch diese Bedingung wird der Liefer- und Leistungsvertrag erst mit Zusage des Zuschusses wirksam. Fehlt dem Vertrag die aufschiebende oder auflösende Bedingung, oder wird mit der Umsetzung des Bauvorhabens vor der Zusage der Förderung begonnen, sind die Vorhabensfristen nicht eingehalten. Eine Zusage des Zuschusses ist dann nicht mehr möglich. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrags beim BAFA.
Die förderfähigen Kosten sind auf 500 Euro pro m² Nettogrundfläche begrenzt. Bei Maßnahmen zur Anlageneffizienz / Heizungsoptimierung sind die förderfähigen Kosten zusätzlich bei 500.000 Euro gedeckelt.
Nein. Kosten, die über die im Antrag angegebene Summe hinausgehen, werden nicht berücksichtigt. Wenn Ihre Kosten geringer ausfallen als ursprünglich geplant, wird die Fördersumme gekürzt. Planen Sie daher auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages mit angemessenem Risikopuffer.
Mit Hilfe des Verwendungsnachweises prüft der Zuschussgeber die sachgerechte Verwendung der Fördermittel und die Höhe der förderfähigen Kosten. Zum Verwendungsnachweis gehören die „Fachunternehmererklärung“, mit der das Fachunternehmen das Umsetzen der Maßnahmen gemäß den Förderbedingungen bestätigt und die Rechnungskopien. Wenn Sie Ihr Vorhaben mit einem Energieeffizienz-Experten umgesetzt haben, bestätigt dieser die korrekte Durchführung Ihres Vorhabens.
Die Förderung für die energetische Fachplanung und Baubegleitung beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Kosten.
Ja, die förderfähigen Ausgaben sind auf 5 Euro je m² Nettogrundfläche gedeckelt, bzw. dürfen maximal 20.000 Euro betragen.