Corona-Überbrückungshilfe II des Bundes
Ab sofort können kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, weitere Liquiditätshilfen erhalten. Dabei soll die Corona-Überbrückungshilfe des Bundes, durch direkte Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten, die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern sowie gemeinnützigen Unternehmen und Einrichtungen sichern.
Beantragung der Überbrückungshilfe II
Antragsberechtigte
- Unternehmen und Organisationen aller Branchen
- Soloselbstständige und Freiberufler
- gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen
Voraussetzung
- keine Qualifikation für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds
- zusammengenommener Umsatzrückgang in zwei zusammenhängenden Monaten, um mindestens 50 Prozent im Zeitraum April bis August 2020
- einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben
Antragsfrist
- Antragstellung bis 31. März 2021
Antragstellung
Ausschließlich über einen registrierten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer:
- Prüfung der geltend gemachten Umsatzeinbrüche sowie der fixen Kosten
- Online Beantragung der Überbrückungshilfe über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Umfang der Überbrückungshilfe II
Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs.
Umsatzrückgang (im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat) | Erstattung als Überbrückungshilfe |
---|---|
Mehr als 30 % | 40 % der Fixkosten |
Zwischen 50 % und 70 % | 60 % der Fixkosten |
Mehr als 70 % | 90 % der Fixkosten |
Maximaler Erstattungsbetrag
- Wegfall der KMU – Deckelungsbeiträge: Förderung in Höhe von bis zu 50.000 Euro im Monat unabhängig von der Mitarbeiterzahl möglich
Förderfähige Fixkosten
- u. a. Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, Förderung von Hygienemaßnahmen
- Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 20 Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden
- Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. Die Schlussabrechnung durch den prüfenden Dritten hat innerhalb eines Jahres nach Ende des Förderungshöchstzeitraums zu erfolgen, also bis zum 31. Dezember 2021.
Bewilligungsstellen der Überbrückungshilfe II
Hinweis zu Beihilfen:
Die Corona-Hilfen des Bundes und der Länder in Form von Zuschüssen, Beteiligungen, Krediten oder Bürgschaften stellen Zuwendungen nach EU-Beihilferecht dar. Gemäß den EU-Beihilferegelungen ist die Höhe der Beihilfen, die ein Unternehmen erhalten darf, begrenzt. Die maximale Beihilfeintensität beschreibt den prozentualen Anteil der Beihilfen an den förderfähigen Kosten. Der Beihilfehöchstbetrag sagt aus, welche Summe an Beihilfen insgesamt empfangen werden darf. Die maximale Beihilfeintensität und der Beihilfehöchstbetrag können von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Art des Vorhabens, die Unternehmensgröße oder der Investitionsort. Falls Sie Beihilfen aus mehreren Hilfs- oder Förderprogrammen in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie durch eine Kumulierungsprüfung sicherstellen, dass die Beihilfeobergrenzen nicht überschritten werden. Einzelheiten hierzu können Sie bei dem jeweiligen Fördermittelgeber oder bei Ihrem Steuerberater erfragen.